Inklusion

  

 

  
 

Die Forderung nach Sozialer Inklusion ist verwirklicht, wenn jeder Mensch in seiner Individualität von der Gesellschaft akzeptiert wird und die Möglichkeit hat, in vollen Umfang an ihr teilzuhaben.

Unterschiede und Abweichungen werden im Rahmen der sozialen Inklusion bewusst wahrgenommen, aber in ihrer Bedeutung eingeschränkt oder gar aufgehoben. Ihr Vorhandensein wird von der Gesellschaft weder in Frage gestellt noch als Besonderheit gesehen. Das Recht zur Teilhabe wird sozialethisch begründet und bezieht sich auf sämtliche Lebensbereiche, in denen sich alle barrierefrei bewegen können sollen.

  

Inklusion beschreibt dabei die Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei Normalität vorausgesetzt wird. Normal ist vielmehr die Vielfalt, das Vorhandensein von Unterschieden. Die einzelne Person ist nicht mehr gezwungen, nicht erreichbare Normen zu erfüllen, viel-mehr ist es die Gesellschaft, die Strukturen schafft, in denen sich Personen mit Besonderheiten einbringen und auf die ihnen eigene Art wertvolle Leistungen erbringen können.

  

Ein Beispiel für Barrierefreiheit ist, jedes Gebäude roll-stuhlgerecht zu gestalten. Aber auch Barrieren im über-tragenen Sinn können abgebaut werden, z. B. indem ein sehbehinderter Mensch als Telefonist oder als Sänger arbeitet.

 

Dort, wo Inklusion als sozialpolitisches Konzept gelingt, werden separierende Einrichtungen überflüssig. Das Prinzip Inklusion drückt umfassende Solidaritätmit Menschen aus, die zwar einen Hilfebedarf haben, aber eben oft nicht in einem umfassenden Sinn „hilfsbedürftig“ sind (etwa im Sinne des Merkzeichens „H“ im Schwer-behindertenrecht).

  

Soziale Inklusion bedeutet, heute bestehende Sonder-

einrichtungen wie etwa Heime für Menschen mit Behinderung abzuschaffen. Soziale Inklusion dient der Norm der Gleichstellung.

 

Mit einer Integrationsquote von rund 13 Prozent liegt Deutschland im Vergleich mit seinen westlichen Nachbarn „seit Jahrzehnten weit abgeschlagen auf hinteren Plätzen.“ Am 26. März 2009 erlangte die UN-Behinderten-rechtskonvention in Deutschland Rechtskraft; seitdem haben Eltern behinderter Kinder gute Chancen, in deren Namen eine Beschulung an einer Regelschule auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Nicht nur auf behinderte Menschen kann der Begriff der Sozialen Inklusion angewandt werden. Erst recht anwendbar ist er auf Menschen, bei denen es leicht überwindbare Defizite gibt, wie die mangelnde Sprachbeherrschung von Migranten. Eine Inklusions-maßnahme bestünde z. B. darin, Asylbewerber gar nicht erst in eigens für sie eingerichteten Heimen unterzu-bringen. Als Gruppen, die durch Weiterbildungsmaß-nahmen inkludiert werden müssten, bezeichnet das „Deutsche Institut für Erwachsenenbildung“ „Migrant/inn/en, Geringqualifizierte, Langzeitarbeitslose und funktionale Analphabeten“. Das Problem der Sozialen Exklusion von Jugendlichen, die durch Langzeit- oder gar Dauerarbeitslosigkeit bedroht sind, greift das Projekt YUSEDER („Youth Unemployment and Social Exclusion: Dimensions, Subjective Experiences and Institutional Responses in Six Countries of the EU“) der Europäischen Union auf.