Satzung des Vereins FeSM e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Für ein Sozialeres Miteinander e.V.
(FeSM e.V.)
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der
Nr.82825 eingetragen
(3) Er hat seinen Sitz in Weiterstadt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Zweck des Vereins ist die Hilfe und Unterstützung von Menschen im
Sinne des § 53 Nr. 2 AO. Zudem betreibt der Verein die Förderung
der Erziehungs-und Volksbildung und der Toleranz auf allen
Der Satzungszweck wird z.B. verwirklicht durch:
- Beratung und Beistand bei Behördenterminen
- Informationen über Gesetze und Gesetzesänderungen
- Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden
- Informationsveranstaltungen und Fachvorträge zu sozialen Themen und zum Abbau von rassistischen Vorurteilen z.B. mit Anwälten, Pädagogen, Sozialarbeitern, Mitarbeitern von Behörden, sozialen Einrichtungen und Kirchen
- Berufliche Integration von Erwerbslosen
- Beratung auf den Gebieten der Ernährung, Gesundheit und Erziehung
- Öffentlichkeitsarbeit (Plakate, Infoblätter, E-Mails, Website, Pressearbeit)
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(5) Mitglieder, die gegen Ziele und Interessen des Vereins grob
verstoßen oder mit ihrem Mitgliedsbeitrag mindestens 3 Monate im
Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellung-
nahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen
schriftlich Widerspruch einlegen. Über diesen Einspruch
entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, spätestens
aber innerhalb von zwei Monaten.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -
fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr
einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung
von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tags.
(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern
bestimmte Aufgaben, gemäß dieser Satzung, nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere
die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B.
über
a) Die Wahl aller in der Satzung genannten Organe und sonstigen
Funktionsträger des Vereins, soweit in der Satzung kein anderes
b) Beitragsbefreiungen,
c) Aktivitäten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung,
d) Einrichtung von Arbeitskreisen,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
a) Der Erste Vorsitzende
b) Der Zweite Vorsitzende
c) Der Kassierer und
d) Zwei Beisitzer.
Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB
gehören der erste und zweite Vorsitzende. Sie dürfen jeweils den
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer
werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen
bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben
nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Sie
sind Mitglieder-öffentlich. Nichtmitglieder können per Vorstands-
beschluss zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch an der
gesamten Sitzung teilnehmen. Die Einladung zu den Vorstands-
sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder
die Mehrheit des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstands-
mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu
unterzeichnen.
§ 8 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Ver-buchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung fest-zustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 9 Wahl des Revisors
Der Verein wählt auf seiner Mitgliederversammlung einen Revisor, der jederzeit die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsgelder kontrollieren kann. Prüfgegenstand sind sowohl die Verwendung, wie sie durch den Vereinszweck festgelegt ist, die Verwendung aufgrund satzungsgemäßer Entscheidungsprozesse, sowie die Entscheidung durch satzungsgemäß befugt Handelnde. Der Revisor muss nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
mindestens 20% der Mitglieder erscheinen, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder-
versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder
Finanzbehörden aus formalen und materiellen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden und auf der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Der vom Versammlungsleiter bestimmte Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichen die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 Abgabe-
ordnung wegen dem Erhalt von staatlichen Sozialleistungen
bedürftig sind.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Darmstadt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss des Vorstandes möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtig-ung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungs-lücke offenbar wird.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitglieder-versammlung vom 28.06.2010 mit der Eintragung im Vereinsregister beim Registergericht Darmstadt in Kraft.
Weiterstadt, den 14.07.2010
Satzung FeSM n. Eintrag 14.07.2010.pdf
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