Satzung des Vereins FeSM e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Für ein Sozialeres Miteinander e.V.

     (FeSM e.V.)
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der

     Nr.82825 eingetragen
(3) Er hat seinen Sitz in Weiterstadt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

     Zwecke“ der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

     eigenwirtschaftliche Zwecke.  

     Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

     Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

     fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

     begünstigt werden.
(3) Zweck des Vereins ist die Hilfe und Unterstützung von Menschen im

     Sinne des § 53 Nr. 2 AO. Zudem betreibt der Verein die Förderung

     der Erziehungs-und Volksbildung und der Toleranz auf allen 

     Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 

 

 

     Der Satzungszweck wird z.B. verwirklicht durch:

  

  • Beratung und Beistand bei Behördenterminen
  • Informationen über Gesetze und Gesetzesänderungen 
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden 
  • Informationsveranstaltungen und Fachvorträge zu sozialen Themen und zum Abbau von rassistischen Vorurteilen z.B. mit Anwälten, Pädagogen, Sozialarbeitern, Mitarbeitern von Behörden, sozialen Einrichtungen und Kirchen
  • Berufliche Integration von Erwerbslosen
  •  Beratung auf den Gebieten der Ernährung, Gesundheit und Erziehung      
  •  Öffentlichkeitsarbeit (Plakate, Infoblätter, E-Mails, Website, Pressearbeit)

 § 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person

     werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der

     Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er

     erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter

     Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(5) Mitglieder, die gegen Ziele und Interessen des Vereins grob

     verstoßen oder mit ihrem Mitgliedsbeitrag mindestens 3 Monate im

     Rückstand sind, können durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger

     Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss  vor der

     Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellung-

     nahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss

     kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen

     schriftlich Widerspruch einlegen. Über diesen Einspruch

     entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, spätestens

     aber innerhalb von zwei Monaten.  

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

 

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses

     der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -

     fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

     anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr

      einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

     wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung

     von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des

     Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch

     den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2

     Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist

     beginnt mit dem auf die Absendung des  Einladungsschreibens

     folgenden Tags.
(4) Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende

     Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern

     bestimmte Aufgaben, gemäß dieser Satzung, nicht einem anderen

     Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere

     die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung

     über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes

     schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B.

     über 

 

   a) Die Wahl aller in der Satzung genannten Organe und sonstigen

       Funktionsträger des Vereins, soweit in der Satzung kein anderes

       Vorgehen vorgesehen ist.
   b) Beitragsbefreiungen,
   c) Aktivitäten des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung,
   d) Einrichtung von Arbeitskreisen,
   e) Aufnahme von Darlehen,
   f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
   g) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
   h) Satzungsänderungen,
     i) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

     unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher

     Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

     a) Der Erste Vorsitzende
     b) Der Zweite Vorsitzende
     c) Der Kassierer und
     d) Zwei Beisitzer.
     Zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB

     gehören der erste und zweite Vorsitzende. Sie dürfen jeweils den

     Verein alleine vertreten. 

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer

     von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist

     möglich. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer   

     werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen

     bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben

     nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des   

     Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Sie

     sind Mitglieder-öffentlich. Nichtmitglieder können per Vorstands-

     beschluss zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder auch an der

     gesamten Sitzung teilnehmen. Die Einladung zu den Vorstands-

     sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder

     die Mehrheit des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer

     Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind

     beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder

     anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

     anwesenden Vorstandsmitglieder.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch

     schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstands-

     mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder

     fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste

     Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu

     unterzeichnen.

 

§ 8 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Ver-buchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung fest-zustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

 

§ 9 Wahl des Revisors

 

Der Verein wählt auf seiner Mitgliederversammlung einen Revisor, der jederzeit die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsgelder kontrollieren kann. Prüfgegenstand sind sowohl die Verwendung, wie sie durch den Vereinszweck festgelegt ist, die Verwendung aufgrund satzungsgemäßer Entscheidungsprozesse, sowie die Entscheidung durch satzungsgemäß befugt Handelnde. Der Revisor muss nicht Mitglied des Vereins sein.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen 

     Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in

     der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn

     mindestens 20% der Mitglieder erscheinen, wenn auf diesen

     Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder-

     versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der

     bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt

      worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder

      Finanzbehörden aus formalen und materiellen Gründen verlangt

      werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

     Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern

     alsbald schriftlich mitgeteilt  werden und auf der nächsten

     Mitgliederversammlung bestätigt werden.  

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Der vom Versammlungsleiter bestimmte Schriftführer und der Versammlungsleiter unterzeichen die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

   (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit

        der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder

        erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger

        Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst

        werden.
   (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

        steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

        eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

        steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die

        Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 Abgabe-

        ordnung wegen dem Erhalt von staatlichen Sozialleistungen

        bedürftig sind.

 

§ 13 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Darmstadt.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

 

 

Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss des Vorstandes möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtig-ung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungs-lücke offenbar wird.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitglieder-versammlung vom 28.06.2010 mit der Eintragung im Vereinsregister beim Registergericht Darmstadt in Kraft.

 

Weiterstadt, den 14.07.2010

Satzung des Vereins FeSM e.V.
Satzung FeSM n. Eintrag 14.07.2010.pdf
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